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Allgemeine Geschäftsbedingungen CAD/CAM Service Thomas Feiertag

gültig ab 1. Januar 2015

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Änderung der AGB's am 16.08.2018, betrifft Punkt 2.5.

 

§ 1 Geltungsbereich
 

  1. Die Geschäftsbedingungen CAD/CAM Service Thomas Feiertag gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 I BGB. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen finden nur Anerkennung, soweit wir deren Geltung schriftlich zustimmen.

  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenso für alle in Zukunft getätigten Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

     

§ 2 Angebot/ Vertragsschluss

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  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungswirkung          zugesagt haben.

  2. Ein Vertag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung, Vertragsschluss oder andernfalls durch Erbringung der Leistung zustande. Kleinaufträge mit einem Dienstleistungswert von bis zu 1.000 Euro können auch telefonisch bestellt werden werden und nach Aufwand, ohne Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt.

  3. Unabhängig von Absatz 1) besteht eine Angebotsbindung lediglich bis zu einem Monat nach Abgabe des Angebotes.

  4. Sollten nach Vertragsschluss zusätzliche im Vertrag nicht vereinbarte Arbeiten notwendig werden, behalten wir uns unabhängig vom vereinbarten Preis und Auftragsumfang entsprechende Nachberechnungen vor.

  5. Werkzeug- und Formenkonzepte stellen wir dem Kunden nach Aufwand in Rechnung. Sollte es jedoch zu einem Auftag zum konzeptierten Projekt kommen, ist diese Dienstleistung kostenfrei. Eventuell erbrachte Zahlungen werden Projektbezogen verrechnet.
     

§ 3 Verzug und Nichterfüllung

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  1. Grundsätzlich sind wir an die im Auftrag vereinbarten Termine gebunden.

  2. Verzögerungen bei der Auftragsabwicklung, die im Verschulden und Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  3. Alle Unterlagen, die wir zu einer termingerechten Auftragsabwicklung benötigen, sind uns unverzüglich und auf Aufforderung zuzuleiten.


 

§ 4 Preise und Zahlung

 

  1.  Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise wie im Vertrag vereinbart. Ansonsten erfolgt eine Abrechnung nach der HOAI.

  2.  Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen rein netto nach Rechnungsstellung zu begleichen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens inklusive Inkassos und Rechtsanwaltskosten bleibt vorbehalten.

  4. Preisänderungen für Leistungen, die nach einem Zeitraum von.3 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben mit entsprechender Begründung vorbehalten.

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§ 5 Stornierung
 

  1. Sollte der Kunde den Auftrag nach einer schriftlichen Bestellung stornieren, wird die bis dato erbrachte Leistung nach Aufwand, mindestens 75% vom Auftragswert in Rechnung gestellt. Sind bereits 50% der zu erbringenden Dienstleistung erfüllt, verpflichtet sich der Kunde den vollen Auftragswert in ohne Abzüge zu zahlen.


 

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

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  1. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit irgendwelchen anderen Ansprüchen gegen CAD/CAM Service Thomas Feiertag ist ausgeschlossen. Dies umfasst auch Ansprüche auf Schadensersatzforderungen, Minderungen und dergleichen aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften. Ansprüche gegen CAD/CAM Service Thomas Feiertag sind in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.

  2. Sollte ein Auftraggeber mit der Bezahlung von Teilrechnungen oder von Rechnungen aus vorangegangenen Rechtsgeschäften sich im Verzuge befinden, so besteht nach unserer Wahl ein Zurückbehaltungsrecht an zu fertigenden technischen Unterlagen und überlassenen Unterlagen.


§ 7 Unsicherheitseinrede

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  1.  Wird CAD/CAM Service Thomas Feiertag nach Vertragsschluss die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, so ist das Konstruktionsbüro berechtigt, ihre vertragsgemäßen Leistungspflichten unter Vergütung der bis dahin erbrachte Leistung einzustellen.

  2. Diese Einrede bezüglich der Leistungspflicht gilt nicht, sofern der Auftraggeber auf Aufforderung entsprechende Sicherheiten leistet.


 

§ 8 Urheberrechtliche Bestimmungen

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  1. Der Auftraggeber darf ohne Zustimmung von CAD/CAM Service Thomas Feiertag das urheberrechtlich geschützte geistige Eigentum der Konstrukteure / technischen Zeichner nur verwenden, sobald ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt ist. Die von CAD/CAM Service Thomas Feiertag gefertigten technischen Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber geistiges Eigentum des erstellenden Konstrukteurs und sind urheberrechtlich geschützt.

  2. Eine Verwendung durch oder die Weitergabe an Dritte zu deren Nutzung ist bis zur vollständigen Bezahlung untersagt. Bei Zuwiderhandlung gehen die Ansprüche gegen den Auftraggeber auch auf den Dritten über.

  3. Verliert der Auftraggeber vor der endgültigen Bezahlung der Auftragssache seine Zahlungsfähigkeit, so ist CAD/CAM Service Thomas Feiertag nach seinem Willen zur Herausgabe der Auftragssachen durch den Auftraggeber berechtigt. Ebenso ist die weitere Verwendung von aus der Auftragssache hervorgehenden Daten und Aufzeichnungen, die dem geistigen Eigentum aus dem Auftrag zufallen, durch den Auftraggeber oder Dritte urheberrechtlich untersagt.

  4. Werden von irgendeinem Dritten Veränderungen in den von CAD/CAM Service Thomas Feiertag gefertigten technischen Unterlagen vorgenommen oder wird bei der Umsetzung der technischen Unterlagen von diesen abgewichen, so stellt sich CAD/CAM Service Thomas Feiertag von allen Schäden frei, die in Verbindung mit der Veränderung/ Abweichung stehen. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber.

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§ 9 Gewährleistung

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  1. Sollten unsere Arbeiten in irgendeiner Weise von der vertraglich vereinbarten Anforderung abweichen, so sind uns die Mängel unverzüglich mitzuteilen.

  2. Wir behalten uns die Möglichkeit vor, irgendwelche Mängel selbst zu beheben. Eine Nachbesserung durch CAD/CAM Service Thomas Feiertag ist mindestens zwei Mal möglich.

  3. Sollte eine Mängelbehebung durch einen Dritten oder durch den Auftraggeber selbst erfolgen, ohne dass wir hiervon in Kenntnis gesetzt wurden und uns eine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde, so kommen wir nicht für hieraus entstehende Kosten und Schäden auf.

  4. Nach der Freigabe von Konstruktionsdaten, haftet CAD CAM Service Feiertag nicht mehr für Fehler in den Daten, solange diese nicht grob fahrlässig sind. Der Kunde verpflichtet sich, die Daten nach erhalt auf Richtigkeit und Funktion zu Prüfen.


 

§ 10 Haftung/ Datenschutz


 

  1. Eine Haftung wird von CAD/CAM Service Thomas Feiertag lediglich in der Höhe des Auftragwertes übernommen. Sollte der Auftraggeber im Einzelfall eine besondere Versicherung wünschen, so ist diese nach Absprache zu Lasten des Auftraggebers abzuschließen.

  2. Es wird an dieser Stelle nochmals auf die § 7 Abs.4 und auf § 8 Abs. 3 verwiesen.

  3. CAD/CAM Service Thomas Feiertag verpflichtet sich gegenüber den Auftraggebern zum Datenschutz und zur Geheimhaltung.


 

§ 10 Schlussbestimmungen


 

  1. Dieser Vertag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Mühlhausen (Thüringen).

  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nur gültig, sofern sie anschließend schriftlich bestätigt werden.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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